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A T Z U N G
"Mecklenburg-Pommeraner Folkloreensemble "Richard Wossidlo"
Ribnitz-Damgarten 1962 e.V.
I. Name und Sitz des Vereins
"Mecklenburg-Pommeraner Folkloreensemble "Richard Wossidlo"
Ribnitz-Damgarten 1962 e.V.
I.1. Seine Kurzbezeichnung wird im folgenden Text als FRW genannt.
I.2. Sitz des Vereins ist Ribnitz-Damgarten
I.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Ziele und Aufgaben der Vereinigung
II.1. Das FRW ist parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral.
II.2. Das FRW hat die Aufgabe
a. eine Kinder und Jugendarbeit zu leisten, die den Bildungsinteressen und
Bedürfnissen junger Menschen entspricht, Selbstverwirklichung und
Selbstbestimmung ermöglicht und zur Verwirklichung der sozialen und kulturellen
Chancengleichheit beiträgt
b. das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der freiheitlich - demokratischen
Grundordnung zu wecken und zu festigenc. "auch weit entfernte Anschauungen unter
dem Anspruch "Denken und Tun für Deutschland in Europa" zu verbinden
d. Tradition, Brauchtum und Gegenwart den jungen Menschen näher zu bringen, um
dadurch das Heimatgefühl zu festigen.
II.3. Besondere Ziele und Aufgaben des FRW sind:
a. Das FRW widmet sich der Volkstumspflege des Landes Mecklenburg - Vorpommern,
wobei der Schwerpunkt der Arbeit auf die Erhaltung der mecklenburg/vorpommerschen
Trachten, die Pflege der norddeutschen Volkstänze, Volksmusik, Sprache,
Brauchtum und Sittenelemente zu legen ist.
b. Durch regelmäßige Trainingsstunden soll die Beherrschung der Volkstänze
erreicht und die körperliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erhalten und
gesteigert werden.
c. Die Pflege, Weiterentwicklung des Kulturgutes des gesamten deutschen Sprach-
und Siedlungsraumes sowie die Auseinandersetzungen mit der deutschen Geschichte
als einen wichtigen Weg, die eigene Identität neu zu finden und zu fördern.
II.4. Die Verwirklichung dieser Aufgaben und Ziele setzt eine Bildungsarbeit
voraus, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt.
III. Gemeinnützigkeit des Vereins
III.1. Das FRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne ""des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung."" Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung der im II.2. genannten
Aufgaben.
III.2. "Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche" Zwecke.
III.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
III.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
IV. Mitgliedschaft
IV.1. Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer sch zu den Zielen und
Aufgaben, die in der Satzung genannt sind, bekennt und bereit ist, bei der
Lösung der genannten Aufgaben mitzuwirken.
IV.2. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer ohne Teilnahme am
aktiven Vereinsleben den Verein ideell und materiell bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützt.
IV.3. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung
voraus. Über die Aufnahme in das FRW entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
IV.4. Die Mitgliedschaft erlischt auf Grund einer schriftlichen
Austrittserklärung, die 4 Wochen vor dem Jahresende beim Vorstand eingegangen
sein muss.
IV.5. Durch den Vorstand kann ausgeschlossen werden, wer
a. gegen die Satzung verstößt
b. die Voraussetzung für die Mitgliedschaft entsprechend IV.1. und IV.2. nicht
mehr erfüllt.
c. durch sein Verhalten das Ansehen des FRW oder das FRW selbst schädigt oder
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert.
IV.6. Ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitglieder können nachträglich keine
Rechtsansprüche an den Verein stellen.
V. Beiträge
V.1. Es sind monatlich Beiträge zu entrichten. Über die Höhe entscheidet für die
Dauer eines Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung.
Bleibt ein Entscheid aus, so gilt der Beitrag des vorausgegangenen
Geschäftsjahres.
V.2. Beiträge sind ohne besondere Aufforderung vierteljährlich im voraus zu
entrichten.
V.3. Über eventuelle Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
V.4. Wird ein Mitglied aus folgenden Gründen IV.5. Ausgeschlossen, verbleiben
die im voraus bezahlten Mitgliedsbeiträge im Verein.
VI. Organe des Vereins
VI.1. Organe sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
VI.2. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben Sitz.
VI.3. Zum Vorstand gehören
a. 1. Vorsitzende/r
b. 2. Vorsitzende/r
c. 1. Beisitzer
d. 2. Beisitzer
e. 3. Beisitzer
f. Schatzmeister
g. Schriftführer
VI.4. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr
zusammen. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende/r muss anwesend sein. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
VI.5. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden des Vorstandes oder in Vertreztung durch den 2. Vorsitzenden
vertreten.
VI.6. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
VI.7. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, entsprechend der Geschäftsordnung über
Beiträge zu verfügen. Er hat spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung diese
Ausgaben zu begründen. Diese Ausgaben können nachträglich genehmigt werden.
VI.8. Der Vorstand hat die Aufgabe, auf Einhaltung der Satzung zu achten und
Aufträge der Mitgliederversammlung zu erfüllen. Er entscheidet finanzielle
Angelegenheiten, die zum Geschäftsablauf gehören und ist der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
VI.9. Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten, die nicht dem
Vorstand zugewiesen sind und beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach
dem Geschäftsjahr.
VII. Wahlen
VII.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jedes Jahr neu gewählt oder in ihrem
Amt bestätigt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur nächsten Wahl im
Amt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist diese Funktion neu zu wählen.
VII.2. In den Vorstand können nur aktive, volljährige Mitglieder gewählt werden.
VIII. Beschlussfähigkeit
VIII.1. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit 2/3 Mehrheit.
VIII.2. Die Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einberufen werden.
VIII.3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I.
Quartal des Geschäftsjahres statt.
VIII.4. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn
dies von mindestens 25 % aller Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.
VIII.5. Anträge zur Tagesordnung müssen zuvor 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Während der Versammlung vorgebrachte Anträge müssen zuvor von der Mehrheit der
Versammlungsteilnehmer zugelassen werden.
VIII.6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von dem durch den
Versammlungsleiter bestellten Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen und
von beiden (Protokollführer und dem Versammlungsleiter) zu unterzeichnen.
Protokoll wird entsprechend der Gerichtsforderung festgelegt. Es wird von zwei
beliebigen Mitgliedern nach Bekanntgabe bei der nächsten Mitgliederversammlung
gegengezeichnet.
VIII.7. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigt
eingetragenen Mitglieder. Sollte sich eine Mitgliederversammlung als dafür nicht
ausreichend besetzt erweisen, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die
mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese
Einberufung ist an keine Frist gebunden. Sie kann in dringenden Fällen während
der laufenden Mitgliederversammlung mündlich erfolgen. Über Dringlichkeit ist
abzustimmen.
IX. Auflösung des FRW
IX.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des FRW oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Ribnitz-Damgarten, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
IX.2. Die Auflösung des FRW muss während einer Mitgliederversammlung von einer
2/3 Mehrheit aller stimmberechtigt eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.
Punkt VIII.7. Ist sinngemäß anzuwenden, jedoch ist eine Frist von 10 Tagen
einzuhalten.
X. Inkrafttreten
X.1. Die Satzung wurde am 08. 11. 1992 von der Gründungsversammlung angenommen
(ohne Gegenstimmen oder Enthaltung).
XI. Registrierung
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten unter
Nr. 212 eingetragen.
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