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Statut des Tanzverbandes Mecklenburg – Vorpommern e.V.
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§1 Der Tanzverband Mecklenburg – Vorpommern e.V. mit Sitz in Ribnitz – Damgarten verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Charakter Der TMV ist der Zusammenschluss von Tanzgruppen, Tanzpädagogen, Arbeitsgemeinschaften und Personen, die den Tanz als Ausdrucksform kultureller und künstlerischer Bildung zum Inhalt ihrer Tätigkeit gewählt haben. Er ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden. Zwecke und Ziele Der TMV realisiert seine Ziele und Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der BRD. Er sieht sein übergreifendes Ziel darin, die Tradition, Gegenwart und Zukunft des Tanzes als wesentlichen Teil der menschlichen Kultur zu unterscheiden. Er vertritt die Interessen von Tanzpädagogen und Tänzern wirksam nach außen und setzt sich für die Schaffung von Grundlagen für das Zusammen wirken all jener ein, die an der Entwicklung des Tanzes Anteil nehmen. Der TMV will insbesondere - die Bewegung und den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder anregen und koordinieren - die fachliche Qualifizierung der Tanzgruppenleiter fördern durch Lehrgänge und Tagungen, welche regelmäßig ausgeschrieben werden und auch auf Wunsch der Mitglieder zusätzlich organisiert werden - Fachmaterial beschaffen und auch technische Ausstattungen - den nationalen und internationalen Kontakt herstellen und fördern - den internationalen Austausch koordinieren und die Korrespondenz mit internationalen Organisationen übernehmen - bei Experimenten, die nicht so publikumswirksam sind fachliche und finanzielle Unterstützung zu gewähren - das Studium und die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Tanz anregen und vertiefen - die Erarbeitung und Herstellung von Informationsmaterial (vierteljährlich), Kalender, Schriftreihen, methodischem Material für die Praxis anregen, unterstützen, realisieren - den Arbeitskreisen die Möglichkeit geben, spezielle und aktuelle Themen des Tanzes zu behandeln / Kindertanz, Folklore, Showtanz) gemeinsame traditionelle bzw. neue Veranstaltungen erhalten bzw. entwickeln, unterstützen und durchführen - den Rechtsschutz seiner Mitglieder - die Interessen seiner Mitglieder nach außen wirksam vertreten, sich in der Öffentlichkeit angemessen präsentieren und Kontakte zu staatlichen und anderen Partnern herstellen Der Tanzverband Mecklenburg – Vorpommern setzt sich dafür ein, dass von öffentlichen Institutionen zur Verwirklich- ung seiner kulturell- und bildungspolitischen Aufgaben eine seiner Bedeutung angemessene ideelle und finanzielle Unter- stützung erfolgt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft im Tanzverband MV. Organe des TMV Organe des TMV sind: - Mitgliederversammlung - Vorstand - Beratener Ausschuss (Arbeitskreise) - Geschäftsführer
Das höchste Organ des TMV ist die Mitgliederversammlung. Sie hat das Recht: - das Statut zu beschließen und Änderungen vorzunehmen - den Vorstand zu wählen - die Mitgliedsbeiträge festzulegen - Anträge an den Vorstand zu stellen und zu beschließen - die Einnahmen und Ausgaben zu bestätigen - die Berichte des Vorstandes zu bestätigen - den Jahresplan zu bestätigen - den TMV aufzulösen Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle 2 Jahre einberufen Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen einberufen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Statuts enthält, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Sie bestimmt 2 Vertreter für die verbandsinterne Revision (für 2 Jahre).
Das leitende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf 4Jahre gewählt. Der Vorsitzende vertritt in Person alle Belange des TMV. Er unterzeichnet die Verträge und vertritt den Vorstand im Rechtsverkehr. Der Vorstand hat die Aufgabe: - die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ziele und Aufgaben zu realisieren - das Statut einzuhalten - die Geschäftsordnung einzuhalten und die Mittel zu verwalten und Rechenschaft darüber abzulegen - den Informationsaustausch zwischen den Mitgliederversammlungen zu realisieren - den Geschäftsführer zu berufen - über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden - die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen. Der Geschäftsführer ist berechtigt und bevollmächtigt, den Vorstand in allen Angelegenheiten zu vertreten, die Organisierung und Durchführung der Veranstaltungen betreffend. Er führt im Auftrag des Vorstandes die Einnahmen- und Abgabenrechnung sowie die Vermögensrechnung des Verbandes und legt darüber jährlich dem Vorstand den Finanzbericht.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen, Beiträge und Mittel des TMV werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszweckes verwandt.
Der TMV finanziert sich aus: - Mitgliedsbeiträgen - Einnahmen aus Aktivitäten des Verbandes - Einnahmen aus staatlicher und gesellschaftlicher Förderung - Spenden, Schenkungen, Stiftungen - Kulturfondsmittel - Vermittlungsgebühren - Einnahmen durch Veröffentlichungen von Broschüren und Tanzheften - Sonstige Einnahmen Mitgliedschaft Mitglieder des TMV können werden: - Tanzgruppen und Ensembles - Gruppen und Personen, die den Zweck und die Ziele des TMV anerkennen - Kinder- und Jugendtanzgruppen können Mitglied werden mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Rechtsvertreter Jedes Mitglied hat das Recht: - am Vereinsleben und allen Verbandsveranstaltungen mitzuwirken sowie alle Angebote zu nutzen - Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, an ihr teilzunehmen und in ihr abzustimmen Jedes Mitglied hat die Pflicht: - den Zweck und die Ziele des TMV nach besten Kräften zu fördern - den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten Beginn der Mitgliedschaft: - Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Bei Einspruch gegen eine Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. - Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages. Ende der Mitgliedschaft: - Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes. - Der Austritt ist den Vorstand Schriftlich mitzuteilen. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam. - Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein Verstoß gegen die Interessen und das Statut des TMV vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht auf der nächsten Mitglieder- versammlung zu. Diese beschließt entgültig mit einfacher Mehrheit. - Mit dem Ausscheiden aus den TMV verliert das Mitglied alle seine Ansprüche an den Verband. Etwaige Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben jedoch bestehen
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Vermögensrechnung führt der Vorstand nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. Der Vorstand kann über die Bildung von Rücklagen beschließen. Die Verwendung von Finanzmitteln für die Ein- richtung juristisch selbständiger Einheiten oder Beteiligungen an diesen bedarf des Beschlusses der Mitglieder- versammlung. Zu Grundsätzen über die Tätigkeit des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimat- verband e.V. Ribnitz – Damgarten (Sitz Ribnitz – Damgarten) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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